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Erbrecht


Die Fachgebiete im Überblick

Als Erbrecht bezeichnet man gemeinhin die Summe der Rechtsnormen, welche die privatrechtlichen bzw. vermögensrechtlichen Folgen des Todes eines Menschen (Erbfall) regeln. Dabei sind Kernstück des Erbrechts die Bestimmungen, auf welche Personen (Erben) das Vermögen des Erblassers (Nachlaß) übergeht. Dies ist die Regelung der Erbfolge. Das Gesetz bildet hierbei Gruppen von Erben verschiedener Ordnungen. Zu welcher Ordnung die Erben gehören, entscheidet die verwandtschaftliche Nähe des Erben zum Erblasser.

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge ausschließen oder einschränken. Dies geschieht durch Testament (§ 1937 BGB) oder durch Erbvertrag (§ 1941 BGB). Das Testament kann als Einzeltestament (§ 1937 BGB) oder von Ehegatten als gemeinschaftliches Testament (§§ 2265, 2267 BGB) errichtet werden.

In einem Erbvertrag treffen Personen, die weder verwandt noch verheiratet sein müssen, Verfügungen von Todes wegen (§ 2278 BGB). An diese sind sie vertragsgemäß gebunden, soweit es sich um Erbeinsetzungen, Vermächtnisse ( § 1939 BGB) oder sogenannte Auflagen ( § 1940 BGB) handelt.

Ob es vorteilhaft ist, ein Testament zu errichten oder einen Erbvertrag abzuschließen, hängt vom Einzelfall und dem verfolgten Ziel ab.

Die Testierfreiheit des Erblassers ist sehr weitgehend, findet jedoch ihre Begrenzung u.a. in den Pflichtteilsrechten. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils ( § 2303 BGB) und steht den Abkömmlingen, dem Ehegatten und den Eltern des Erblassers zu, falls diese von der Erbfolge durch Enterbung ( § 1938 BGB) ausgeschlossen sind.

Wendet der Erblasser einer bestimmten Person testamentarisch einen Vermögensvorteil zu, ohne diese Person als Erben einzusetzen, geschieht dies im Wege des Vermächtnisses ( § 1939 BGB). Der Vermächtnisnehmer hat damit einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegen den oder die Erben ( § 2174 BGB). Er ist nicht am Nachlaß beteiligt.

Gegenwärtig überlegen viele Unternehmer ihr Unternehmen an die nachfolgende Generation weiterzugeben. Da dies ein komplexer Vorgang ist, sollte mit ihm nicht zu lange gewartet werden. Kinder und andere Personen sind frühzeitig an das betriebliche Geschehen heranzuführen, um die spätere Übertragung des ganzen Unternehmens vorzubereiten. Zudem gilt es steuerliche Vorteile zu nutzen (Dekadentransfer) Damit zusammenhängende Maßnahmen bezeichnet man als vorweggenommene Erbfolge und im weiteren Sinne auch als Nachfolgeregelung. Hierbei handelt es sich um einen Teilbereich der Unternehmensberatung, für den so verschiedene Rechtsgebiete wie das Erbrecht, das Gesellschaftsrecht und das Steuerrecht relevant sind.

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