Als Erbrecht bezeichnet man gemeinhin die
Summe der Rechtsnormen, welche die
privatrechtlichen bzw. vermögensrechtlichen
Folgen des Todes eines Menschen (Erbfall)
regeln. Dabei sind Kernstück des Erbrechts
die Bestimmungen, auf welche Personen
(Erben) das Vermögen des Erblassers
(Nachlaß) übergeht. Dies ist die Regelung der
Erbfolge. Das Gesetz bildet hierbei Gruppen
von Erben verschiedener Ordnungen. Zu
welcher Ordnung die Erben gehören,
entscheidet die verwandtschaftliche Nähe des
Erben zum Erblasser.
Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung
von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge
ausschließen oder einschränken. Dies
geschieht durch Testament (§ 1937 BGB) oder
durch Erbvertrag (§ 1941 BGB). Das
Testament kann als Einzeltestament (§ 1937
BGB) oder von Ehegatten als
gemeinschaftliches Testament (§§ 2265, 2267
BGB) errichtet werden.
In einem Erbvertrag treffen Personen, die
weder verwandt noch verheiratet sein
müssen, Verfügungen von Todes wegen (§
2278 BGB). An diese sind sie vertragsgemäß
gebunden, soweit es sich um
Erbeinsetzungen, Vermächtnisse ( § 1939
BGB) oder sogenannte Auflagen ( § 1940
BGB) handelt.
Ob es vorteilhaft ist, ein Testament zu
errichten oder einen Erbvertrag
abzuschließen, hängt vom Einzelfall und dem
verfolgten Ziel ab.
Die Testierfreiheit des Erblassers ist sehr
weitgehend, findet jedoch ihre Begrenzung
u.a. in den Pflichtteilsrechten. Der Pflichtteil
besteht in der Hälfte des gesetzlichen
Erbteils ( § 2303 BGB) und steht den
Abkömmlingen, dem Ehegatten und den
Eltern des Erblassers zu, falls diese von der
Erbfolge durch Enterbung ( § 1938 BGB)
ausgeschlossen sind.
Wendet der Erblasser einer bestimmten
Person testamentarisch einen
Vermögensvorteil zu, ohne diese Person als
Erben einzusetzen, geschieht dies im Wege
des Vermächtnisses ( § 1939 BGB). Der
Vermächtnisnehmer hat damit einen
schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des
Vermächtnisses gegen den oder die Erben ( §
2174 BGB). Er ist nicht am Nachlaß beteiligt.
Gegenwärtig überlegen viele Unternehmer ihr
Unternehmen an die nachfolgende Generation
weiterzugeben. Da dies ein komplexer
Vorgang ist, sollte mit ihm nicht zu lange
gewartet werden. Kinder und andere Personen
sind frühzeitig an das betriebliche Geschehen
heranzuführen, um die spätere Übertragung
des ganzen Unternehmens vorzubereiten.
Zudem gilt es steuerliche Vorteile zu nutzen
(Dekadentransfer) Damit zusammenhängende
Maßnahmen bezeichnet man als
vorweggenommene Erbfolge und im weiteren
Sinne auch als Nachfolgeregelung. Hierbei
handelt es sich um einen Teilbereich der
Unternehmensberatung, für den so
verschiedene Rechtsgebiete wie das Erbrecht,
das Gesellschaftsrecht und das Steuerrecht
relevant sind.
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