Im Zentrum des Wettbewerbsrechtes steht
die Bekämpfung unlauterer
Wettbewerbshandlungen und die Sicherung
des freien Wettbewerbs.
Die wichtigsten Rechtsnormen, die sich mit
dem unlauteren Wettbewerb befassen, sind
im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG) zusammengefaßt. Das UWG gewährt
vor allem durch die Generalklausel des § 1
einen Mindestschutz gegen unlautere
Wettbewerbshandlungen. Das UWG dient
heute nicht nur dem Schutz der Wettbewerber
untereinander, sondern auch dem Schutz der
übrigen Marktbeteiligten.
Auch bei der neuerdings in der EG erlaubten
vergleichenden Werbung spielt der Schutz des
lauteren Wettbewerbs nach wie vor eine
wichtige Rolle, darf doch, auch unter der
Geltung der Neuregelung, der Wettbewerber -
z.B. beim Systemvergleich - nicht
herabgesetzt werden. Schon aus diesem
Grunde muß die vorgenommene
Gegenüberstellung wahr und sachlich
gehalten sein.
Neben dem Recht zur Bekämpfung unlauterer
Wettbewerbshandlungen kommt dem Schutz
der Freiheit des Wettbewerbes große
Bedeutung zu. Das Kartellrecht (grundlegend:
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
-GWB) soll ihn gewährleisten. Es reicht über
den eigentlichen Kartelltatbestand hinaus und
dient der Sicherung und Förderung des
Wettbewerbs. Das gleiche Ziel verfolgen Art.
85 ff. des EWG-Vertrages vom 25.03.1957
und die VO (EWG) Nr. 4064 vom 21.12.1989.
Nach verbreiteter Ansicht faßt man unter dem
Begriff Gewerblicher Rechtschutz das Patent-
und Gebrauchsmusterrecht, das
Geschmacksmusterrecht, das bereits
erwähnte Recht gegen den unlauteren
Wettbewerb sowie das Kennzeichnungsrecht,
insbesondere das Marken -bzw.
Warenzeichenrecht zusammen. Letzteres
gewinnt zunehmend an Bedeutung, kommt
doch dem Schutz der Marke gerade im
Zeitalter der Globalisierung große
wirtschaftliche Bedeutung zu.
Zwischen Wettbewerbsrecht und
gewerblichem Rechtschutz ergeben sich
zahlreiche Wechselwirkungen. So wird von
einigen auch das UWG-Recht unter den
Oberbegriff gewerblicher Rechtschutz
subsummiert, da auch dieses dem Schutz des
gewerblichen Schaffens dient.
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