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Wettbewerbsrecht und Gewerblicher Rechtsschutz


Im Zentrum des Wettbewerbsrechtes steht die Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen und die Sicherung des freien Wettbewerbs.

Die wichtigsten Rechtsnormen, die sich mit dem unlauteren Wettbewerb befassen, sind im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zusammengefaßt. Das UWG gewährt vor allem durch die Generalklausel des § 1 einen Mindestschutz gegen unlautere Wettbewerbshandlungen. Das UWG dient heute nicht nur dem Schutz der Wettbewerber untereinander, sondern auch dem Schutz der übrigen Marktbeteiligten. Auch bei der neuerdings in der EG erlaubten vergleichenden Werbung spielt der Schutz des lauteren Wettbewerbs nach wie vor eine wichtige Rolle, darf doch, auch unter der Geltung der Neuregelung, der Wettbewerber - z.B. beim Systemvergleich - nicht herabgesetzt werden. Schon aus diesem Grunde muß die vorgenommene Gegenüberstellung wahr und sachlich gehalten sein.

Neben dem Recht zur Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen kommt dem Schutz der Freiheit des Wettbewerbes große Bedeutung zu. Das Kartellrecht (grundlegend: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen -GWB) soll ihn gewährleisten. Es reicht über den eigentlichen Kartelltatbestand hinaus und dient der Sicherung und Förderung des Wettbewerbs. Das gleiche Ziel verfolgen Art. 85 ff. des EWG-Vertrages vom 25.03.1957 und die VO (EWG) Nr. 4064 vom 21.12.1989.

Nach verbreiteter Ansicht faßt man unter dem Begriff Gewerblicher Rechtschutz das Patent- und Gebrauchsmusterrecht, das Geschmacksmusterrecht, das bereits erwähnte Recht gegen den unlauteren Wettbewerb sowie das Kennzeichnungsrecht, insbesondere das Marken -bzw. Warenzeichenrecht zusammen. Letzteres gewinnt zunehmend an Bedeutung, kommt doch dem Schutz der Marke gerade im Zeitalter der Globalisierung große wirtschaftliche Bedeutung zu. Zwischen Wettbewerbsrecht und gewerblichem Rechtschutz ergeben sich zahlreiche Wechselwirkungen. So wird von einigen auch das UWG-Recht unter den Oberbegriff gewerblicher Rechtschutz subsummiert, da auch dieses dem Schutz des gewerblichen Schaffens dient.

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