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Arbeitsrecht


Die Fachgebiete im Überblick

Das Arbeitsrecht wird im weiteren Sinne auch als Arbeitnehmerschutzrecht bezeichnet. Es ist das für die Arbeitsverhältnisse maßgebende Recht. Einerseits umfaßt esdie Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, andererseits wird zum Arbeitsrecht aber auch das Recht der spezifisch arbeitsrechtlichen Rechtsquellen, also beispielsweise das Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht, gezählt.

Als Arbeitnehmer fällt unter das Arbeitsrecht aber nur derjenige, der Arbeit im Dienste eines anderen erbringt, in einem sogenannten Abhängigkeitsverhältnis steht und fremdbestimmte Arbeit leistet. Arbeitgeber ist im Gegensatz dazu derjenige, der mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt. Regelmäßig wird der Arbeitgeber auch Unternehmer sein. Seine Rechtsbeziehungen haben aber insoweit ihren Schwerpunkt im Wirtschaftsrecht.

Das Arbeitsrecht ist in weiten Bereichen nicht gesetzlich geregelt, so beispielsweise das Recht der Arbeitnehmerhaftung und vor allem das Arbeitskampfrecht. Das Arbeitsrecht ist daher hauptsächlich Richterrecht und wird maßgeblich von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes geprägt.

Die für das Arbeitsverhältnis wichtigste Rechtsquelle ist das Bürgerliche Gesetzbuch mit seinen Regeln über den sogenannten Dienstvertrag (§§ 611 - 630 BGB). Das Arbeitsverhältnis wird regelmäßig durch einen grundsätzlich nicht formbedürftigen Arbeitsvertrag begründet. Bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen (Personalsuche und -auswahl) bedienen sich viele Unternehmen heute eines Personalberaters. Das Leistungsspektrum einer guten Personalberatung reduziert sich nicht nur auf Personalbeschaffung und -auswahl, sondern erstreckt sich auch auf die Konditionsgestaltung in Anstellungsverträgen (beispielsweise Tantiemegestaltung, Altersversorgung, Dienstwagenstellung, stock option plans etc.) Letzteres gilt insbesondere für Führungskräfte und Top-Manager.

Beendet wird das Arbeitsverhältnis entweder durch Zeitablauf (bei einem befristeten Arbeitsvertrag) oder durch Kündigung (bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag). Die Kündigungsfreiheit des Arbeitgebers ist durch den Kündigungsschutz eingeschränkt. Zur Sicherung des Kündigungsschutzes bestimmt § 613 a BGB, daß bei rechtsgeschäftlicher Übertragung eines Betriebes oder eines Betriebsteiles der Erwerber von Gesetzes wegen in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt.

Neben Zeitablauf und Kündigung kann das Arbeitsverhältnis auch durch einen sogenannten Aufhebungsvertrag (vgl. § 305 BGB) zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich aufgehoben werden. Hierbei wird häufig eine Abfindung gezahlt, die in einem bestimmten Rahmen steuerfrei sein kann.

Erreichen im Rahmen einer Restrukturierungsmaßnahme auszusprechende Kündigungen eine gewisse Quote, so kann es sich im Sinne von § 111 BetrVG um eine Betriebsänderung handeln. In einem solchen Falle kommt es häufig zu einer Betriebsvereinbarung in Form eines Sozialplanes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern in Folge der geplanten Betriebsänderung entstehen, enthält.

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