Das Arbeitsrecht wird im weiteren Sinne auch
als Arbeitnehmerschutzrecht bezeichnet. Es
ist das für die Arbeitsverhältnisse
maßgebende Recht. Einerseits umfaßt esdie
Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer, andererseits wird zum
Arbeitsrecht aber auch das Recht der
spezifisch arbeitsrechtlichen Rechtsquellen,
also beispielsweise das Tarifvertrags- und
Betriebsverfassungsrecht, gezählt.
Als Arbeitnehmer fällt unter das Arbeitsrecht
aber nur derjenige, der Arbeit im Dienste
eines anderen erbringt, in einem sogenannten
Abhängigkeitsverhältnis steht und
fremdbestimmte Arbeit leistet. Arbeitgeber
ist im Gegensatz dazu derjenige, der
mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt.
Regelmäßig wird der Arbeitgeber auch
Unternehmer sein. Seine Rechtsbeziehungen
haben aber insoweit ihren Schwerpunkt im
Wirtschaftsrecht.
Das Arbeitsrecht ist in weiten Bereichen nicht
gesetzlich geregelt, so beispielsweise das
Recht der Arbeitnehmerhaftung und vor allem
das Arbeitskampfrecht. Das Arbeitsrecht ist
daher hauptsächlich Richterrecht und wird
maßgeblich von der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichtes geprägt.
Die für das Arbeitsverhältnis wichtigste
Rechtsquelle ist das Bürgerliche Gesetzbuch
mit seinen Regeln über den sogenannten
Dienstvertrag (§§ 611 - 630 BGB). Das
Arbeitsverhältnis wird regelmäßig durch einen
grundsätzlich nicht formbedürftigen
Arbeitsvertrag begründet. Bei der Anbahnung
von Arbeitsverhältnissen (Personalsuche und
-auswahl) bedienen sich viele Unternehmen
heute eines Personalberaters. Das
Leistungsspektrum einer guten
Personalberatung reduziert sich nicht nur auf
Personalbeschaffung und -auswahl, sondern
erstreckt sich auch auf die
Konditionsgestaltung in Anstellungsverträgen
(beispielsweise Tantiemegestaltung,
Altersversorgung, Dienstwagenstellung, stock
option plans etc.) Letzteres gilt insbesondere
für Führungskräfte und Top-Manager.
Beendet wird das Arbeitsverhältnis entweder
durch Zeitablauf (bei einem befristeten
Arbeitsvertrag) oder durch Kündigung (bei
einem unbefristeten Arbeitsvertrag). Die
Kündigungsfreiheit des Arbeitgebers ist durch
den Kündigungsschutz eingeschränkt. Zur
Sicherung des Kündigungsschutzes bestimmt
§ 613 a BGB, daß bei rechtsgeschäftlicher
Übertragung eines Betriebes oder eines
Betriebsteiles der Erwerber von Gesetzes
wegen in die Rechte und Pflichten aus den im
Zeitpunkt des Übergangs bestehenden
Arbeitsverhältnissen eintritt.
Neben Zeitablauf und Kündigung kann das
Arbeitsverhältnis auch durch einen
sogenannten Aufhebungsvertrag (vgl. § 305
BGB) zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
einvernehmlich aufgehoben werden. Hierbei
wird häufig eine Abfindung gezahlt, die in
einem bestimmten Rahmen steuerfrei sein
kann.
Erreichen im Rahmen einer
Restrukturierungsmaßnahme auszusprechende
Kündigungen eine gewisse Quote, so kann es
sich im Sinne von § 111 BetrVG um eine
Betriebsänderung handeln. In einem solchen
Falle kommt es häufig zu einer
Betriebsvereinbarung in Form eines
Sozialplanes zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat, der eine Einigung über den
Ausgleich oder die Milderung der
wirtschaftlichen Nachteile, die den
Arbeitnehmern in Folge der geplanten
Betriebsänderung entstehen, enthält.
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